Oberpfälzer Karpfen

Mit Schreiben vom 23.08.2002 hat das Bundesjustizministerium der TEGO mitgeteilt, dass die Bezeichnung "Oberpfälzer Karpfen" als geschützte geografische Angabe in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis aufgenommen wurde.

Es war nun Aufgabe der TEGO, ein Kontrollkonzept zu entwickeln, dass eine effektive Kontrolle ermöglicht und andererseits bei den Kosten die Verhältnismäßigkeit beachtet. Das erstellte Konzept wurde von der LfL (Landesanstalt für Landwirtschaft) in München geprüft und genehmigt.

Die Teilnehmer am Programm "Oberpfälzer Karpfen" verpflichten sich, keine Handeslware anderer Herkunft unter der Bezeichnung "Oberpfälzer Karpfen" auf den Markt zu bringen. Für die Kontrolle werden Unterlagen über die Größe des Betriebes, den Zu-, und Verkauf von Fischen, Futter usw., bzw. den Ankauf der Karpfen bereitgehalten. Die Bewirtschaftung entsprechend der guten, fachlichen Praxis, ist in der Verpflichtung enthalten.

In der Oberpfalz werden Karpfen vom Ei bis zum Speisefisch erzeugt. Entscheidend für die hohe Qualität ist der Zeitraum vom K2 (zweijährig) bis zum K3 (im dritten Sommer). Normal ist der Zuwachs von durchschnittlich 500 auf 1500 g. Wichtig ist deshalb die Kontrolle für diesen Zeitraum. Die Firma Lacon führt im Auftrag der TEGO die vorgeschriebenen Kontrollen durch. Die TEGO selbst fährt keine Prüfungen vor Ort durch. Sie ist jedoch verpflichtet, über die Entwicklung der Erträge in pauschaler Form zu berichten und alle Fragen der Umsetzung, der Organisation und der Finanzierung zu bearbeiten.

Beim "Oberpfälzer Karpfen" handelt es sich um eine kontrollierte Erzeugung. Die Verbraucher können sich darauf verlassen.

Die TEGO hat am 15.10.2009 einen Änderungsantrag "Oberpfälzer Karpfen" bei der zuständigen Stelle gestellt.

Die Europäische Kommission hat nach ihrer technischen Prüfung den Änderungsantrag im Amtsblatt der Europäischen Kommission vom 03.12.2011 veröffentlicht.

Nachdem die Europäische Kommission die Änderung der Spezifikation ggA. "Oberpfälzer Karpfen" genehmigt hat (Amtsblatt der EU L82 v. 22.03.2013, Seite 43), ist die aktualisierte Fassung der Spezifikation im Markenblatt zu veröffentlichen.

Als Anlage sehen sie die gesamte Fassung der Spezifikation nach Genehmigung einer Änderung durch die Kommission.