Kormoranproblematik

Zu den großen Problemen der oberpfälzer Teichwirtschaft gehören Schäden, die wildlebende Tiere in den Teichen verursachen. Zweifelsfrei sind die Kormorane an den Schäden allen voran beteiligt.

 

Zur Situation: Nach übereinstimmenden Berichten gibt es in Europa rund 2 Mio. Kormorane, die täglich 1.000 Tonnen Fische fressen. In Bayern werden jährlich 8.000 bis 10.000 Kormorane geschossen, um das massenhafte Auftreten zu reduzieren.  Aufgrund dieser und einer Reihe anderer Feststellungen, war die volle Unterschutzstellung in jeder Hinsicht unbegründet. Der bayerische Landtag hat einen Beschluss gefasst, in dem die zuständigen Stellen aufgefordert und verpflichtet wurden, die rechtlichen Möglichkeiten zum Schutz der Fischerei und zur Verhütung der erheblichen Schäden auszuschöpfen. Infolge davon wurden Allgemeinverfü-gungen erlassen. In der Oberpfalz wurde dies am 02. April 2009 und am 25. Mai 2010 vollzogen.  Seit dieser Zeit wird berichtet, dass die Zahl der Vögel und damit die Schäden in weiten Gebieten der Oberpfalz zurückgegangen sind.

 

Eine Lösung des Kormoranproblems ist damit noch lange nicht erreicht. Die besonderen Probleme in der Oberpfalz sind die Naturschutzgebiete (die Hälfte aller Schutzgebiete in Bayern liegen in der Oberpfalz) und die bestehenden Kormorankolonien in Kerngebieten der Teichwirtschaft.

 

Die TEGO fordert:  Bestehende Kolonien in der Oberpfalz müssen aufgelöst und Neugründungen verhindert werden. Besonders unerträglich ist die Tatsache, dass im Umkreis von 30 km der Kolonien wirksame Vergrämungsmaßnahmen, die schadens- mindernd wirken, nicht erlaubt sind, z. B. Abschuss. Eine Reduzierung der Kormorane in Natur- und Vogelschutzgebieten ist zu genehmigen. Falls dies nicht gestattet wird, obwohl zwischenzeitlich der Schutz des Kormorans nicht erforderlich ist, muss ein finanzieller Ausgleich in pauschaler Form an die Teichwirte bezahlt werden.  

 

 

Rechtliche Grundlagen für den Abschuss von Kormoranen

 

Die Regierung der Oberpfalz erlässt in Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) "Ausnahme nach § 45 Abs. 7, Satz 1 Nr. 1 und 2 BnatSchG " folgende

 

Allgemeinverfügung

 

Auf der Grundlage von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBi I S. 2542), werden zum Schutz der besonderen Teichkultur in der Oberpfalz, zur Vermeidung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz gefährdeter Fischarten folgende über § 1 der Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung  AAV) vom 03.06.2008 (GVBI S. 327) hinausgehende Regelungen getroffen:

 

I.  Tötung von Kormoranen (Phalacrocorax carbo sinensis) im Umkreis von  200 m um   erwerbswirtschaftlich genutzte Teichanlagen in den Landkreisen  Amberg-Sulzbach, Cham, Neustadt a. d. Waldnaab, Schwandorf und Tirschenreuth:

 

  1. Der Abschuss von Kormoranen ist außerhalb von Naturschutzgebieten sowie der unter Nr. 2 genannten Gebieten auch in der Zeit vom 01. April bis 15.August erlaubt. Der Abschuss von anderen Kormoranen als die immatur gefärbten Kormoran-Jungvögel ist in dieser Zeit jedoch nur in Bereichen erlaubt, die mehr als 30 Kilometer von den beiden im Regierungsbezirk Oberpfalz liegenden Brutkolonien entfernt liegen (siehe Übersichtskarte).

2.   In den Europäischen Vogelschutzgebieten "Waldnaabaue westlich Tirschenreuth", "Vilsecker Mulde", "Manteler Forst", "Regentaulaue mit Chambtal und Rötelsee-weihergebiet" ist der Abschuss von Kormoranen in der Zeit vom 01.September bis 15. Januar erlaubt. Davon ausgenommen sind jedoch die Bereiche dieser Vogelschutz-gebiete, die sich in einem Naturschutzgebiet befinden.

 

II.  Tötung von Kormoranen (Phalacrocorax carbo sinensis) im Umkreis von 200 m um die Fließgewässer Donau, Naab mit Haidenaab, Regen mit Chamb und Vils mit Lauterach (inklusive der jeweils dort vorhandenen Ausleitungsstrecken) im Regierungsbezirk Oberpfalz:

 

  1. Der Abschuss von Kormoranen ist außerhalb von Naturschutzgebieten sowie der unter Nrn. 2 und 3 genannten Gebiete auch in der Zeit vom 01. April bis 15. August erlaubt. Der Abschuss von anderen Kormoranen als die immatur gefärbten Kormoran-Jungvögel ist in dieser Zeit jedoch nur in Bereichen erlaubt, die mehr als 30 Kilometer von den beiden im Regierungsbezirk Oberpfalz liegenden Brutkolonien entfernt liegen (siehe Übersichtskarte).
  2.  In den Europäischen Vogelschutzgebieten "Vilsecker Mulde" sowie "Regentalaue mit Chambtal und Rötelseeweihergebiet" ist der Abschuss von Kormoranen entlang der in beiliegender Übersichtskarte orange dargestellten Gewässerabschnitte vom 01. September bis 15. Januar erlaubt. Die Grenze dieser Gewässerabschnitte ergeben sich aus den Detailkarten Nrn. 14 mit 16 sowie 28 mit 32. Im Europäischen Vogel-schutzgebiet "Donau zwischen Regensburg und Straubing" ist der Abschuss von Kormoranen entlang des in beiliegender Übersichtskarte blau dargestellten Gewässerabschnitts vom westlichen Ortsende Frengkofen (Flusskilometer 2361) bis zur Staustufe Geisling ganzjährig erlaubt. Die Grenzen dieses Gewässerabschnitts ergeben sich aus den Detailkarten Nrn. 12 und 13.
  3. Ausgenommen von den unter Nr. 1 getroffenen Regelungen bleiben folgende Ruhezonen für gefährdete Brutvögel

�         an der Haidenaab von Pressath bis zum Zusammenfluss mit der Waldnaab bei Oberwildenau

�         an der Naab von Schirndorf bis Kallmünz

�         an der Vils bei Traidendorf

�         an der Naab bei Oberfreihung

�         an der Naab von Distelhausen bis Waltenhofen

�         an der Donau von der Bezirksgrenze zu Niederbayern (Landkreis Kehlheim) bis Minoritenhof

�         an der Vils zwischen Theuern und Lengenfeld

�         an der Vils bei Wolfsbach

�         an der Vils bei Vilshofen

�         an der Lauterach östlich von Kastl

�         an der Lauterach östlich von Ransbach

�         an der Lauterach östlich von Adertshausen

�         an der Chamb von Seuchau östlich Furth i. Wald bis Kleinaign westlich Eschlkam

�         am Regen bei Marienthal

 

Inklusive der in diesen Abschnitten vorhandenen Ausleitungsstrecken. Die genannten Gebiete bzw. Gewässerabschnitte sind in der beigefügten Übersichtskarte rot dargestellt. Die Grenzen dieser Gewässerabschnitte ergeben sich aus den Detailkarten Nrn. 1 mit 4, 6 mit 10, 18 mit 27 sowie 33.

 

III. Im Übrigen gelten § 1 Abs. 3 Satz 3 und 4 AAV, insbesondere das Verbot   bleihaltiger  Schrote, sowie § 1 Abs. 4 bis 6 AAV entsprechend. Die zusätzlichen Einlageblätter zur jagdlichen Streckenliste, bei beringten Vögeln auch die Ringnummer, sind demnach bis spätestens 10. Mai jeden Jahres der zuständigen Jagdbehörde zu übermitteln.

 

IV.  Verhinderung der Neugründung von Brutkolonien

           

  1. In den in den Abschnitten I und II genannten Bereichen, mit Ausnahme der in der nachfolgenden Nr. 2 genannten Gebiete, dürfen Neugründungen von Brutkolonien des Kormorans von Betreibern erwerbswirtschaftlich genutzter Teichanlagen bzw. von Fischereiberechtigten sowie von deren Beauftragten bei Zustimmung des Grundstückseigentümers vor der Eiablage verhindert werden. Ort (Gewässer oder Gewässerabschnitt sowie Gewässertyp), Datum und Art der Maßnahme sind der Regierung der Oberpfalz vorab mitzuteilen.
  2. Neugründungen von Brutkolonien in Naturschutzgebieten und in den europäischen Vogelschutzgebieten "Waldnaabaue westlich Tirschenreuth", "Vilsecker Mulde", "Manteler Forst", "Regentalaue mit Chambtal und Rötelseeweihergebiet" sowie "Donau zwischen Regensburg und Straubing" dürfen nur mit Genehmigung der Regierung der Oberpfalz verhindert werden. Die Genehmigung wird innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen sämtlicher Entscheidungsgrundlagen erteilt, soweit keine überwiegenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen.

 

V.  Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

 

VI. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft. Sie ersetzt die in gleicher Sache ergangene Allgemeinverfügung vom 02. April 2009.

 

VII. Die Karten sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

 

Regensburg, 25. Mai 2010

Regierung der Oberpfalz

 

Brigitta Brunner

Regierungspräsidentin


  
Allgemeinverfügung zum Abschuss von Kormoranen und zur Verhinderung der Neugründungen von Brutkolonien bis 2027 verlängert

Konsens beim "Runden Tisch" in der Regierung der Oberpfalz erzielt

Regensburg. Aufgrund der im Regierungsbezirk Oberpfalz weiterhin vorhandenen Kormoranproblematik hat die Regierung der Oberpfalz die Geltungsdauer der bestehenden Allgemeinverfügung zum Abschuss von Kormoranen und zur Verhinderung der Neugründung von Brutkolonien vom 25. Mai 2010, unter Anpassung an die Geltungsdauer der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung (AAV) der Bayerischen Staatsregierung, bis zum 15. Juli 2027 verlängert. Die Bekanntmachung erfolgt im Regierungsamtsblatt vom 27. April 2018.

 

Zum Schutz der besonderen Teichkultur in der Oberpfalz, zur Vermeidung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz gefährdeter Fischarten bedarf es über § 1 der AAV hinausgehender Regelungen zur Vergrämung von Kormoranen. Dies regelt die Allgemeinverfügung vom 25. Mai 2010, die jetzt in Abstimmung mit dem Naturschutzbeirat der Regierung der Oberpfalz und den beteiligten Verbänden und Interessensgruppen bis zum 15. Juli 2027 verlängert wurde.

 

Regierungspräsident Axel Bartelt hatte im Vorfeld der Verlängerung der Allgemeinverfügung zu einem "Runden Tisch" in der Regierung der Oberpfalz eingeladen, um gemeinsam eine einvernehmliche Lösung im Umgang mit der Kormoranproblematik für die nächsten Jahre zu finden. Neben Landrat Thomas Ebeling (Landkreis Schwandorf), dem 2. Bürgermeister der Stadt Eschenbach Karl Lorenz, Vertretern der Landratsämter Tirschenreuth und Neustadt a.d. Waldnaab, dem Kormoranbeauftragten der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) für Nordbayern Tobias Küblböck, Mitgliedern des Naturschutzbeirats der Regierung der Oberpfalz und Vertretern der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung der Oberpfalz, waren auch die Vertreter der Fischereiverbände, der ARGE Fisch Tirschenreuth, der Teichgenossenschaft Oberpfalz, der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberpfalz und des Landesverbandes für Vogelschutz in die Regierung der Oberpfalz gekommen. Am Ende waren sich die Beteiligten einig, dass die seit 2010 bestehende Allgemeinverfügung unverändert weiter gelten sollte.


                                         Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
                                                           
                                                             Naturschutzrecht;
                  Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
      zum Abschuss von Kormoranen und zur Verhinderung der Neugr�ndung von Brutkolonien in der Oberpfalz

Die Regierung der Oberpfalz erlässt folgende
                                                          
                                                              Allgemeinverfügung


1. Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung der Regierung der Oberpfalz vom 25. Mai 2010 bezüglich des Abschusses von Kormoranen und der Verhinderung der Neugründung von Brutkolonien (RABl S. 52), geändert durch Allgemeinverfügung vom 5. Dezember 2012 (RABl 2013 S. 4), wird über den dort in Ziffer VI Satz 2 für das Außerkrafttreten festgesetzten Termin hinaus verlängert bis 15. Juli 2027.

2. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird angeordnet.

                                                       Regensburg, 27. April 2018
                                                         Regierung der Oberpfalz
                      
                                                                    Axel Bartelt
                                                             Regierungspräsiden