Das neuen Förderprogramm EMFAF ist ab sofort verfügbar.
Es können Anträge gestellt werden!

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 17. April 2023 in Kraft und gilt für alle Maßnahmen und Vorhaben, die im Rahmen des von der Kommission genehmigten Programms der Bundesrepublik Deutschland in Bayern abgewickelt werden. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. 

Mindestanlagen für einen EMFAF Antrag sind:
- Betriebsnummer (erhältlich beim Amt für Landwirtschaft)
- Bankverbindung
- Antragsberechtigt ist, wer mindestens eine selbstbewirtschaftete
  Teichfläche von 1 ha aufweisen kann, ansonsten sind weitere
  Unterlagen erforderlich
- digitalen Flächennachweis (erhältlich beim Amt für Landwirtschaft)

Umsatzsteuer und Eigenleistung wird nicht gefördert!

Grundförderbetrag beträgt 50 % der zuschussfähigen Kosten (Nettobetrag)

Wenn ein Teichwirt wünscht, dass sein Antrag zeitnah, vollständig und richtig ausgefüllt wird, kann der Teichwirt mit dem Vertreter der TEGO die notwendige Zusammenarbeit vereinbaren.  

Gefördert wird (siehe Merkblatt zum Förderantrag - Aquakultur)
Produktive Investitionen: Zuwendungsfähig sind investive Vorhaben sowohl zur Produktionssteigerung und Modernisierung bestehender als auch zur Errichtung neuer Aquakulturanlagen. Darunter fallen Teichbaumaßnahmen, bauliche Anpassung sowie Investitionen in technischen Anlagen, Maschinen und Geräte in der Aquakultur. 

Nähere Informationen erhalten Sie in iBalis mit ihren bekannten Zugangsdaten.

www.stmelf.bayern.de/ibalis

Antragsunterlagen und Hinweise

Im Förderwegweiser des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stehen alle Merkblätter und Förderhinweise zum Herunterladen. Ebenso sind dort ausfüllbare, barrierefreie PDF-Formulare eingestellt, die ggf. als Anlagen im Online-Antragsverfahren hochzuladen sind (z.B. Stellungsnahmen)

https://s.bayern.de/emfaf