Merkblatt zur Richtlinie für den Ausgleich von Fischotterschäden
BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT, FORSTEN UND TOURISMUS
www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser Stand: Oktober 2025 | 1
Merkblatt zur Richtlinie für den Ausgleich von Fischotterschäden im Rahmen eines Fischotter-Managements (FischotterAusglR)
Aufgrund des Fischotter-Managementplanes werden die durch Fischotter verursachten Schäden an Fischbeständen (teilweise) ausgeglichen. Damit soll ein Beitrag zur Existenzsicherung der fischwirtschaftlichen Betriebe und zum Erhalt der nachhaltigen Teichwirtschaft geleistet werden.
A Gegenstand der Ausgleichszahlungen
Ausgleichszahlung für monetär bezifferbare Fischverluste durch Fischotter. Schäden an typischen heimischen Fischarten sind ausgleichsfähig (Forelle, Saibling, Huchen, Äsche, Edel- und Steinkrebs, Karpfen, Schleie, Hecht, Zander, Weißfische, Wels usw.). Nicht ausgleichsfähig sind Schäden an untypische Arten, z. B. nicht heimische Störarten, Zierfischen oder Koi. Weiterhin nicht ausgleichsfähig sind Fischotterschäden in Anlagen, die Speisefische nur für den Eigenbedarf produzieren und keine Erlösabsicht erkennen lassen (Hobbyzucht).
B Antragsberechtigung
Mindestens eines der folgenden Kriterien muss erfüllt sein:
• Mindestteichfläche: 0,5 ha
• Mindesterzeugungsmenge: 250 kg/Jahr
• Mindesterzeugungswert: 750 €/Jahr
Bestehende Betriebe und Fischereivereine, die diese Grenzen nicht erreichen, können nicht gefördert werden.
Ausgleichsfähig sind nur Schäden in der Satz- und Speisefischproduktion, nicht jedoch in Angelteichen und freien Gewässern.
Die Angaben zur Betriebsgröße im Antrag auf Ausgleichszahlungen für Fischotterschäden sind durch Flächennachweise oder Verkaufsbelege, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Kassenbücher oder Unterlagen des Fischerzeugerrings nachzuweisen.
C Antragsvoraussetzungen
Zur Antragstellung sind folgende Unterlagen notwendig:
• Teichbuch mindestens mit Angaben zu Teichname, Besatz (Datum, Art, Altersstadium, Menge, Gewicht, Herkunft), Haltung (Verluste: Ursachen, Datum, Menge), Abfischung (Datum, Menge, Gewicht, Empfänger).
• Rechnungen oder sonstige Nachweise über Satzfischbezug bzw. eigene Satzfischzucht, Futtermitteleinsatz und Abfischergebnis, Unterlagen des Fischerzeugerrings (bei Mitgliedern)
• Nachweise für das Auftreten des Fischotters (z. B. Fotos, Trittsiegel, Losung, Fischreste mit spezifischem Schadbild). Andere Verlustursachen (z. B. Kormoran, Reiher, Krankheiten, ungünstige Haltungsbedingungen) müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein.
• Jeder Antragsteller benötigt eine landwirtschaftliche Betriebsnummer. Diese ist ggf. beim örtlich zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) zu beantragen. Die landwirtschaftliche Betriebsnummer ist im Förderprogramm iBALIS mit weiteren Daten, z. B. Steuernummer bzw. Steuer-Identifikationsnummer, durch das AELF zu hinterlegen.
• Teichflächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, müssen beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit dem „Fördermerkmal 42: Teichfläche Fischotterausgleich“ digitalisiert sein. In der Schadensmeldung und bei der Antragstellung ist jeder Teich, in dem Schäden durch Fischotter entstanden sind, mit dem vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vergebenen Flächenidentifikator (FID) eindeutig zu bezeichnen. Die Schadensteiche sind im Flächennutzungsnachweis (FNN) zu markieren.
• In jedem Antrag ist neben den aktuellen Kontaktdaten insbesondere die Bankverbindung anzugeben und der Antrag ist handschriftlich oder mittels elektronischer Signatur zu unterschreiben.
D Präventionsmaßnahmen
Der Fischotterberater entscheidet nach einem Schadensfall über mögliche Präventionsmaßnahmen (z. B. Zäune).
Sofern Präventionsmaßnahmen nicht erfolgreich waren, können vom Fischotterberater Änderungen oder Nachbesserungen gefordert werden. Eine weitere Ausgleichszahlung ist nur möglich, wenn dazu eine Bestätigung des Fischotterberaters vorliegt. Nicht durchgeführte Präventionsmaßnahmen führen zum Ausschluss von Ausgleichszahlungen.
E Schadensfeststellung
Der Betrieb meldet Fischotterschäden nach der Schadensfeststellung unverzüglich beim Fischotterberater an und dokumentiert die Schäden. Der Fischotterberater überprüft die Schäden vor Ort und berät den Betrieb über durchzuführende Präventionsmaßnahmen. Jeder Abfischtermin ist dem Fischotterberater rechtzeitig mitzuteilen, um diesem eine Teilnahme an der Abfischung zu ermöglichen. Mit der Abfischung ist der Gesamtschaden zu ermitteln, zu dokumentieren und vom Fischotterberater zu bestätigen. Dem Fischotterberater ist die endgültige und vollständig ausgefüllte Schadensmeldung sowie entsprechende Nachweise (vgl. C Antragsvoraussetzungen) spätestens bis zum 31. Dezember des Schadensjahres zur Prüfung vorzulegen. Verspätet eingegangene Schadensmeldungen werden nicht bearbeitet.
F Antragstellung
Der Antragsteller reicht die vom Fischotterberater geprüfte und bestätigte Schadensmeldung mit dem vollständig ausgefüllten Antrag auf Ausgleichszahlung für Fischotterschäden sowie entsprechende Nachweise (Teichbuch, Rechnungen oder sonstige Nachweise über Satzfischbezug bzw. eigene Satzfischzucht, Futtermitteleinsatz) beim Kompetenzzentrum Förderprogramme der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Marktredwitz (Bewilligungsbehörde) bis spätestens 31. Mai des auf das Schadensjahr folgenden Jahres ein. Anträge auf Ausgleichszahlung für Fischotterschäden, die nach dem 31. Mai eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
G Höhe der Ausgleichszahlungen
Es können max. 100 % der anerkannten Schadenssumme ausgeglichen werden. Nicht ausgeglichen werden anerkannte Schadensbeträge, die unter 500 € liegen (Bagatellgrenze). Nach Feststellung des Gesamtbetrags der anerkannten Schäden für alle Anträge, wird die Höhe der Ausgleichszahlung in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden
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Haushaltsmitteln berechnet. Ein Rechtsanspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht nicht.
H Ausschlüsse
Von der Ausgleichszahlung ausgeschlossen sind Begünstigte, die
• durch Handel mit Fischen aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei einen schweren Verstoß nach Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Art. 90 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen haben (Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP)),
• einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Ebenfalls von der Antragstellung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, es sei denn, die finanziellen Schwierigkeiten beruhen auf von Fischottern verursachten Schäden. In Schwierigkeiten ist ein Unternehmen insbesondere dann, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird der betreffende Antrag von der Ausgleichszahlung ausgeschlossen und bereits gezahlte Mittel werden zurückgefordert.
