Richtlinie für den Ausgleich von Fischotterschäden im Rahmen eines Fischotter-Managements

FischotterAusglR: Richtlinie für den Ausgleich von Fischotterschäden im Rahmen eines Fischotter-

Managements

7846-L

Richtlinie für den Ausgleich von Fischotterschäden im Rahmen eines Fischotter-

Managements

(FischotterAusglR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten

und Tourismus

vom 18. Dezember 2023, Az. L4-7984-1/214

(BayMBl. 2024 Nr. 41)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft,

Forsten und Tourismus über die Richtlinie für den Ausgleich von Fischotterschäden im Rahmen eines

Fischotter-Managements (FischotterAusglR) vom 18. Dezember 2023 (BayMBl. 2024 Nr. 41), die durch

Bekanntmachung vom 23. September 2025 (BayMBl. Nr. 408) geändert worden ist

1. Allgemeines

1Schäden durch den Fischotter gefährden zunehmend die Existenz der kleinteilig strukturierten

Familienbetriebe der bayerischen Teichwirtschaft. 2Wegen des besonderen und strengen Schutzstatus

gemäß Bundesnaturschutzgesetz und EU-Recht sind eingreifende Maßnahmen in die Fischotterpopulation

nur sehr eingeschränkt möglich. 3Im Rahmen des Fischotter-Managementplanes werden daher die durch

Fischotter verursachten Schäden an Fischbeständen ausgeglichen. 4Damit soll ein Beitrag zur

Existenzsicherung der fischwirtschaftlichen Betriebe und zum Erhalt der nachhaltigen Teichwirtschaft

geleistet werden. 5Die Ausgleichszahlung wird auf Basis der „Rahmenrichtlinie für den Ausgleich von durch

geschützte Tiere verursachten Schäden in der Fischerei und Aquakultur“ des Bundes in der jeweils gültigen

Fassung1, als Billigkeitsleistung nach Art. 53 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) gewährt und erfolgt

ohne Rechtsanspruch im Rahmen der hierfür veranschlagten Haushaltsmittel.

1 [Amtl. Anm.:] Rahmenrichtlinie für Beihilfen zur Verhinderung und Begrenzung von durch geschützte Tiere

verursachte Schäden sowie für den Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden in der

Fischerei und Aquakultur vom 1. Dezember 2023.

2. Gegenstand der Ausgleichszahlung

1Die Ausgleichszahlung wird für monetär bezifferbare Fischverluste, die durch das Eindringen des

Fischotters in die Teiche des Betriebes entstehen, gewährt. 2Ausgleichsfähig sind Schäden an typischen

Fischarten der heimischen Teichwirtschaft, wie z. B. Forelle, Saibling, Huchen, Äsche, Edel- und

Steinkrebs, Karpfen, Schleie, Hecht, Zander, Weißfische, Wels. 3Nicht berücksichtigt werden untypische

Arten, wie z. B. nicht heimische Störarten, Zierfische oder Koi. 4Die endgültige Feststellung über die

ausgleichsfähigen Fischarten trifft der Fischotterberater (s. auch Nr. 6.1).

3. Antragsberechtigung/Ausschlüsse

3.1 Antragsberechtigung/Begünstigung

1Antragsberechtigt und damit Begünstigte sind teichwirtschaftliche Betriebe und Fischereivereine, die

entweder

– mehr als 0,5 ha Teichfläche bewirtschaften oder

– mehr als 250 kg Fische/Jahr erzeugen oder

– Fische mit einem Gesamtwert von mehr als 750 €/Jahr erzeugen.

2Eine Ausgleichszahlung wird nur für Fischotterschäden bei der Satz- oder Speisefischproduktion gewährt,

nicht jedoch für Fischverluste in Angelteichen und freien Gewässern. 3Weiterhin nicht ausgleichsfähig sind

Fischotterschäden in Anlagen, die nur für den Eigenbedarf produzieren und keine Erlösabsicht erkennen

lassen (Hobbyzucht). 4Satz 3 gilt nicht für Fischereiberechtigte, Fischereipächter und

Fischereigenossenschaften, soweit sie Satzfische für ihre eigenen Gewässer produzieren. 5Die betroffene

Teichanlage muss in Bayern liegen.

3.2 Ausschlüsse

3.2.1

Von der Ausgleichszahlung ausgeschlossen sind Begünstigte, die

– durch Handel mit Fischen aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei einen schweren

Verstoß nach Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Art. 90 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.

1224/2009 begangen haben (Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP)),

– einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung

der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen

sind.

3.2.2

Ebenfalls von der Antragstellung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, es sei denn, die

finanziellen Schwierigkeiten beruhen auf von Fischottern verursachten Schäden.

3.2.3

Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird der betreffende

Antrag von der Ausgleichszahlung ausgeschlossen und bereits gezahlte Mittel werden zurückgefordert.

4. Antragsvoraussetzungen

4.1 Grundsätzliches

Für die Gewährung einer Ausgleichszahlung gelten die nachfolgenden Voraussetzungen:

a) Es werden folgende Aufzeichnungen zum Fischbestand geführt:

– Teichbuch: Das Teichbuch ist verpflichtend als fortlaufendes und eigenständiges Dokument zu

führen, entsprechend der Vorlage, die im Förderwegweiser bereitgestellt wird. Darin müssen

mindestens folgende Angaben enthalten sein: Teichname, Besatz (Datum, Art, Altersstadium, Menge,

Gewicht, Herkunft), Haltung (Verluste: Ursachen, Datum, Menge), Abfischung (Datum, Menge,

Gewicht, Empfänger).

Des Weiteren müssen

– Rechnungen oder sonstige Nachweise über Satzfischbezug, Futtermitteleinsatz und

Abfischergebnis oder

– Unterlagen des Fischerzeugerrings, falls Mitglied, nachgewiesen werden können.

Die Unterlagen müssen jeweils plausibel und nachvollziehbar sein.

b) Es werden Nachweise für das Auftreten des Fischotters (z. B. Fotos, Trittsigel, Losung, Fischreste mit

spezifischem Schadbild und andere eindeutige Spuren) vorgelegt. Andere Ursachen (Fischfeinde wie

Reiher, Kormoran, Gänsesäger, Fischadler, Fuchs und Mink etc. oder Krankheiten und ungünstige

Haltungsbedingungen) müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können bzw. bei der

Verlustberechnung berücksichtigt werden.

c) Jeder Antragsteller muss eine landwirtschaftliche Betriebsnummer haben. Diese ist ggf. beim örtlich

zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) zu beantragen.

d) Jeder Antragsteller hat seine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID, auch als Identifikationsnummer

(IdNr) bezeichnet) bzw. Steuernummer (Steuer-Nr.) im Antragsverfahren anzugeben. Dies soll durch

Hinterlegung in den Stammdaten zur landwirtschaftlichen Betriebsnummer beim örtlich zuständigen Amt

für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgen.

e) Teichflächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, müssen beim zuständigen Amt für

Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit dem „Fördermerkmal 42: Teichfläche Fischotterausgleich“

digitalisiert sein. In der Schadensmeldung und bei der Antragstellung ist jeder Teich, in dem Schäden

durch Fischotter entstanden sind, mit dem vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vergebenen Flächenidentifikator (FID) eindeutig zu bezeichnen.

4.2 Präventionsmaßnahmen

1Im Schadensfall entscheidet der Fischotterberater vor Ort über verpflichtende Präventionsmaßnahmen bei

der jeweiligen Teichanlage. 2Die empfohlenen Maßnahmen sind vom Fischotterberater zu dokumentieren.

3Sofern Präventionsmaßnahmen nicht erfolgreich waren, können vom Fischotterberater Änderungen oder

Nachbesserungen gefordert werden. 4Eine weitere Ausgleichszahlung ist nur möglich, wenn dazu eine

Bestätigung des Fischotterberaters vorliegt. 5Nicht durchgeführte Präventionsmaßnahmen führen zum

Ausschluss von Ausgleichszahlungen.

5. Umfang und Höhe der Ausgleichszahlung

5.1 Ausgleichsfähige Schäden

1Ausgleichsfähig sind die nach Nr. 2 beantragten und anerkannten Fischotterschäden. 2Die Berechnung der

anerkannten Schadenssumme erfolgt in folgenden Schritten:

– Ermittlung des Gesamtverlustes in % =

[Besatzmenge in Stück minus Abfischmenge in Stück] / Besatzmenge * 100

– Ermittlung des Verlustes durch Fischotter in % =

[Gesamtverlust in % minus Verluste durch andere Ursachen in %]

– Berechnung der Verluste durch Fischotter in kg =

[Verlust durch Fischotter in % * Besatzmenge in Stück * durchschnittliches Endgewicht/Stück]

– Berechnung der Schadenssumme durch Fischotterschäden in EUR =

[Verlust durch Fischotter in kg * Marktpreis der jeweiligen Fischart/kg]

3Die angegebenen Daten sind vom Fischotterberater auf Grundlage der betrieblichen Daten (z. B.

Rechnungen) beim Vor-Ort-Termin zu plausibilisieren. 4Als andere Verlustursachen sind definiert:

Theoretische Normalverluste (Abzug erfolgt immer), Krankheits-, Haltungs-, andere Raubtierverluste (Abzug

erfolgt auf Basis der Betriebsdaten und der örtlichen Gegebenheiten).

5.2 Höhe der Ausgleichszahlung

1Es können max. 100 % der anerkannten Schadenssumme ausgeglichen werden. 2Nicht ausgeglichen

werden anerkannte Schadensbeträge, die unter 500 € liegen (Bagatellgrenze). 3Nach Feststellung des

Gesamtbetrags der anerkannten Schäden für alle Anträge, wird die Höhe der Ausgleichszahlung in

Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln berechnet.

5.3 Kumulierung

1Der Begünstigte hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle Zahlungen oder sonstigen geldwerten

Leistungen Dritter (z. B. andere öffentliche Mittel, Versicherungsleistungen) offenzulegen. 2Die

Bewilligungsbehörde berücksichtigt diese Angaben bei der Berechnung der Ausgleichszahlung. 3Diese
dürfen nicht zu einer Überschreitung der Beihilfehöchstintensität führen.

6. Verfahren

6.1 Schadensfeststellung

1Der Betrieb meldet Fischotterschäden nach der Schadensfeststellung unverzüglich beim Fischotterberater

an und dokumentiert die Schäden. 2Der Fischotterberater überprüft die Schäden vor Ort und berät den

Betrieb über durchzuführende Präventionsmaßnahmen. 3Jeder Abfischtermin ist dem Fischotterberater

rechtzeitig mitzuteilen, um diesem ggf. eine Teilnahme an der Abfischung zu ermöglichen. 4Mit der

Abfischung ist der Gesamtschaden zu ermitteln, zu dokumentieren und vom Fischotterberater zu

bestätigen. 5In besonderen Fällen beteiligt der Fischotterberater die Fachberatung für Fischerei des Bezirks.

6Kann der Fischotterberater bei der Abfischung nicht vor Ort sein, muss ihm die endgültige

Schadensmeldung zusammen mit den Aufzeichnungen, Nachweisen und weiteren Angaben gemäß Nr. 4.1

spätestens bis zum 31. Dezember des Schadensjahres zur Prüfung zugegangen sein. 7Verspätet

eingegangene Schadensmeldungen werden nicht bearbeitet. 8Ob eine Schadensmeldung verspätet

eingegangen ist, entscheidet der Fischotterberater. 9Aufgrund der jährlichen Mittelausstattung für den

Ausgleich von Fischotterschäden ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

10Schadensjahr ist das Kalenderjahr.

6.2 Antragstellung

1Der Antragsteller reicht die vom Fischotterberater geprüfte und bestätigte Schadensmeldung sowie die

Aufzeichnungen, Nachweise und weitere Angaben gemäß Nr. 4.1 mit dem Antrag auf Ausgleichszahlung

bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. Mai des auf das Schadensjahr folgenden Jahres ein.

2Anträge, die nach dem 31. Mai eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. 3Ob ein Antrag

verspätet eingegangen ist, entscheidet die Bewilligungsbehörde. 4Nr. 6.1 Satz 9 gilt entsprechend.

5Bewilligungsbehörde ist das Kompetenzzentrum Förderprogramme in Marktredwitz. 6Es kann höchstens

ein Antrag pro Kalenderjahr gestellt werden.

6.3 Bewilligung und Auszahlung

1Die Bewilligungsbehörde sammelt alle Anträge bis zum 31. Mai des auf das Schadensjahr folgenden

Jahres. 2Sie prüft die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen gemäß Nr. 4 und veranlasst die Auszahlung

der Beträge sowie den Versand des Bescheids.

6.4 Expertengremium

1Zur Beurteilung besonders schwieriger Einzelfälle kann ein Gremium aus Experten zur Begutachtung und

zur Feststellung der Höhe des Schadensausgleichs einberufen werden (Expertengremium). 2Es besteht aus

dem zuständigen Fischotterberater, einem Vertreter der zuständigen Fischereifachberatung der Bezirke

sowie einem Vertreter des Instituts für Fischerei (IFI) der Landesanstalt für Landwirtschaft, abhängig vom

Produktionsschwerpunkt (Regelbesetzung). 3Weitere Experten können bei Bedarf in beratender Funktion

hinzugeladen werden. 4Das Expertengremium wird vom zuständigen Fischotterberater einberufen. 5Dieser

koordiniert die Terminabsprache zwischen den Mitgliedern des Expertengremiums und dem zu

beurteilenden Teichwirtschaftsbetrieb. 6Das Expertengremium soll innerhalb von 6 Wochen nach

Einberufung zusammentreten. 7Es entscheidet selbständig über Art und Umfang der Beurteilung (z. B. In-

Augenscheinnahme vor Ort, Beratung in Präsenz oder online, Einholen von Auskünften jeder Art oder

Beiziehen von Akten und Urkunden). 8Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu

berücksichtigen. 9Bei unterschiedlichen Auffassungen im Expertengremium entscheidet dieses mit

einfacher Mehrheit. 10Jedes Mitglied der Regelbesetzung hat eine Stimme. 11Im Ergebnis hat das

Expertengremium eine abschließende schriftliche Beurteilung zur Schadensmeldung des begutachteten

Einzelfalls abzugeben, der es der Bewilligungsbehörde ermöglicht, über den Antrag auf

Ausgleichszahlungen für Fischotterschäden zu entscheiden. 12Die schriftliche Beurteilung ist durch den

zuständigen Fischotterberater unverzüglich der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.

7. Transparenz

Auf der Beihilfe-Website der EU werden folgende Informationen veröffentlicht:

– Kurzbeschreibung,

– voller Wortlaut der Beihilfemaßnahme,

– Name der Bewilligungsbehörde,

– Informationen einzelner Beihilfeempfänger, deren Beihilfewerte den Schwellenwert von 10 000 €

überschreiten.

8. Überwachung

1Die Bewilligungsstellen führen ausführliche Aufzeichnungen, um feststellen zu können, dass die

Voraussetzungen für die Ausgleichszahlung erfüllt sind. 2Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre lang

aufzubewahren.

3Die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und

Tourismus einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und der Bayerische Oberste Rechnungshof

(gem. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO) haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der

Ausgleichszahlung entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

9. Aufhebung des Bescheids, Rückforderungen

1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bescheiden und die Erstattung gewährter

Ausgleichszahlungen richten sich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen

Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem

Kostengesetz.

10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028

außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor