Richtlinie für den Ausgleich von Fischotterschäden im Rahmen eines Fischotter-Managements
FischotterAusglR: Richtlinie für den Ausgleich von Fischotterschäden im Rahmen eines Fischotter-
Managements
7846-L
Richtlinie für den Ausgleich von Fischotterschäden im Rahmen eines Fischotter-
Managements
(FischotterAusglR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten
und Tourismus
vom 18. Dezember 2023, Az. L4-7984-1/214
(BayMBl. 2024 Nr. 41)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft,
Forsten und Tourismus über die Richtlinie für den Ausgleich von Fischotterschäden im Rahmen eines
Fischotter-Managements (FischotterAusglR) vom 18. Dezember 2023 (BayMBl. 2024 Nr. 41), die durch
Bekanntmachung vom 23. September 2025 (BayMBl. Nr. 408) geändert worden ist
1. Allgemeines
1Schäden durch den Fischotter gefährden zunehmend die Existenz der kleinteilig strukturierten
Familienbetriebe der bayerischen Teichwirtschaft. 2Wegen des besonderen und strengen Schutzstatus
gemäß Bundesnaturschutzgesetz und EU-Recht sind eingreifende Maßnahmen in die Fischotterpopulation
nur sehr eingeschränkt möglich. 3Im Rahmen des Fischotter-Managementplanes werden daher die durch
Fischotter verursachten Schäden an Fischbeständen ausgeglichen. 4Damit soll ein Beitrag zur
Existenzsicherung der fischwirtschaftlichen Betriebe und zum Erhalt der nachhaltigen Teichwirtschaft
geleistet werden. 5Die Ausgleichszahlung wird auf Basis der „Rahmenrichtlinie für den Ausgleich von durch
geschützte Tiere verursachten Schäden in der Fischerei und Aquakultur“ des Bundes in der jeweils gültigen
Fassung1, als Billigkeitsleistung nach Art. 53 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) gewährt und erfolgt
ohne Rechtsanspruch im Rahmen der hierfür veranschlagten Haushaltsmittel.
1 [Amtl. Anm.:] Rahmenrichtlinie für Beihilfen zur Verhinderung und Begrenzung von durch geschützte Tiere
verursachte Schäden sowie für den Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden in der
Fischerei und Aquakultur vom 1. Dezember 2023.
2. Gegenstand der Ausgleichszahlung
1Die Ausgleichszahlung wird für monetär bezifferbare Fischverluste, die durch das Eindringen des
Fischotters in die Teiche des Betriebes entstehen, gewährt. 2Ausgleichsfähig sind Schäden an typischen
Fischarten der heimischen Teichwirtschaft, wie z. B. Forelle, Saibling, Huchen, Äsche, Edel- und
Steinkrebs, Karpfen, Schleie, Hecht, Zander, Weißfische, Wels. 3Nicht berücksichtigt werden untypische
Arten, wie z. B. nicht heimische Störarten, Zierfische oder Koi. 4Die endgültige Feststellung über die
ausgleichsfähigen Fischarten trifft der Fischotterberater (s. auch Nr. 6.1).
3. Antragsberechtigung/Ausschlüsse
3.1 Antragsberechtigung/Begünstigung
1Antragsberechtigt und damit Begünstigte sind teichwirtschaftliche Betriebe und Fischereivereine, die
entweder
– mehr als 0,5 ha Teichfläche bewirtschaften oder
– mehr als 250 kg Fische/Jahr erzeugen oder
– Fische mit einem Gesamtwert von mehr als 750 €/Jahr erzeugen.
2Eine Ausgleichszahlung wird nur für Fischotterschäden bei der Satz- oder Speisefischproduktion gewährt,
nicht jedoch für Fischverluste in Angelteichen und freien Gewässern. 3Weiterhin nicht ausgleichsfähig sind
Fischotterschäden in Anlagen, die nur für den Eigenbedarf produzieren und keine Erlösabsicht erkennen
lassen (Hobbyzucht). 4Satz 3 gilt nicht für Fischereiberechtigte, Fischereipächter und
Fischereigenossenschaften, soweit sie Satzfische für ihre eigenen Gewässer produzieren. 5Die betroffene
Teichanlage muss in Bayern liegen.
3.2 Ausschlüsse
3.2.1
Von der Ausgleichszahlung ausgeschlossen sind Begünstigte, die
– durch Handel mit Fischen aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei einen schweren
Verstoß nach Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Art. 90 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
1224/2009 begangen haben (Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP)),
– einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung
der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen
sind.
3.2.2
Ebenfalls von der Antragstellung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, es sei denn, die
finanziellen Schwierigkeiten beruhen auf von Fischottern verursachten Schäden.
3.2.3
Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird der betreffende
Antrag von der Ausgleichszahlung ausgeschlossen und bereits gezahlte Mittel werden zurückgefordert.
4. Antragsvoraussetzungen
4.1 Grundsätzliches
Für die Gewährung einer Ausgleichszahlung gelten die nachfolgenden Voraussetzungen:
a) Es werden folgende Aufzeichnungen zum Fischbestand geführt:
– Teichbuch: Das Teichbuch ist verpflichtend als fortlaufendes und eigenständiges Dokument zu
führen, entsprechend der Vorlage, die im Förderwegweiser bereitgestellt wird. Darin müssen
mindestens folgende Angaben enthalten sein: Teichname, Besatz (Datum, Art, Altersstadium, Menge,
Gewicht, Herkunft), Haltung (Verluste: Ursachen, Datum, Menge), Abfischung (Datum, Menge,
Gewicht, Empfänger).
Des Weiteren müssen
– Rechnungen oder sonstige Nachweise über Satzfischbezug, Futtermitteleinsatz und
Abfischergebnis oder
– Unterlagen des Fischerzeugerrings, falls Mitglied, nachgewiesen werden können.
Die Unterlagen müssen jeweils plausibel und nachvollziehbar sein.
b) Es werden Nachweise für das Auftreten des Fischotters (z. B. Fotos, Trittsigel, Losung, Fischreste mit
spezifischem Schadbild und andere eindeutige Spuren) vorgelegt. Andere Ursachen (Fischfeinde wie
Reiher, Kormoran, Gänsesäger, Fischadler, Fuchs und Mink etc. oder Krankheiten und ungünstige
Haltungsbedingungen) müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können bzw. bei der
Verlustberechnung berücksichtigt werden.
c) Jeder Antragsteller muss eine landwirtschaftliche Betriebsnummer haben. Diese ist ggf. beim örtlich
zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) zu beantragen.
d) Jeder Antragsteller hat seine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID, auch als Identifikationsnummer
(IdNr) bezeichnet) bzw. Steuernummer (Steuer-Nr.) im Antragsverfahren anzugeben. Dies soll durch
Hinterlegung in den Stammdaten zur landwirtschaftlichen Betriebsnummer beim örtlich zuständigen Amt
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgen.
e) Teichflächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, müssen beim zuständigen Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit dem „Fördermerkmal 42: Teichfläche Fischotterausgleich“
digitalisiert sein. In der Schadensmeldung und bei der Antragstellung ist jeder Teich, in dem Schäden
durch Fischotter entstanden sind, mit dem vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vergebenen Flächenidentifikator (FID) eindeutig zu bezeichnen.
4.2 Präventionsmaßnahmen
1Im Schadensfall entscheidet der Fischotterberater vor Ort über verpflichtende Präventionsmaßnahmen bei
der jeweiligen Teichanlage. 2Die empfohlenen Maßnahmen sind vom Fischotterberater zu dokumentieren.
3Sofern Präventionsmaßnahmen nicht erfolgreich waren, können vom Fischotterberater Änderungen oder
Nachbesserungen gefordert werden. 4Eine weitere Ausgleichszahlung ist nur möglich, wenn dazu eine
Bestätigung des Fischotterberaters vorliegt. 5Nicht durchgeführte Präventionsmaßnahmen führen zum
Ausschluss von Ausgleichszahlungen.
5. Umfang und Höhe der Ausgleichszahlung
5.1 Ausgleichsfähige Schäden
1Ausgleichsfähig sind die nach Nr. 2 beantragten und anerkannten Fischotterschäden. 2Die Berechnung der
anerkannten Schadenssumme erfolgt in folgenden Schritten:
– Ermittlung des Gesamtverlustes in % =
[Besatzmenge in Stück minus Abfischmenge in Stück] / Besatzmenge * 100
– Ermittlung des Verlustes durch Fischotter in % =
[Gesamtverlust in % minus Verluste durch andere Ursachen in %]
– Berechnung der Verluste durch Fischotter in kg =
[Verlust durch Fischotter in % * Besatzmenge in Stück * durchschnittliches Endgewicht/Stück]
– Berechnung der Schadenssumme durch Fischotterschäden in EUR =
[Verlust durch Fischotter in kg * Marktpreis der jeweiligen Fischart/kg]
3Die angegebenen Daten sind vom Fischotterberater auf Grundlage der betrieblichen Daten (z. B.
Rechnungen) beim Vor-Ort-Termin zu plausibilisieren. 4Als andere Verlustursachen sind definiert:
Theoretische Normalverluste (Abzug erfolgt immer), Krankheits-, Haltungs-, andere Raubtierverluste (Abzug
erfolgt auf Basis der Betriebsdaten und der örtlichen Gegebenheiten).
5.2 Höhe der Ausgleichszahlung
1Es können max. 100 % der anerkannten Schadenssumme ausgeglichen werden. 2Nicht ausgeglichen
werden anerkannte Schadensbeträge, die unter 500 € liegen (Bagatellgrenze). 3Nach Feststellung des
Gesamtbetrags der anerkannten Schäden für alle Anträge, wird die Höhe der Ausgleichszahlung in
Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln berechnet.
5.3 Kumulierung
1Der Begünstigte hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle Zahlungen oder sonstigen geldwerten
Leistungen Dritter (z. B. andere öffentliche Mittel, Versicherungsleistungen) offenzulegen. 2Die
Bewilligungsbehörde berücksichtigt diese Angaben bei der Berechnung der Ausgleichszahlung. 3Diese
dürfen nicht zu einer Überschreitung der Beihilfehöchstintensität führen.
6. Verfahren
6.1 Schadensfeststellung
1Der Betrieb meldet Fischotterschäden nach der Schadensfeststellung unverzüglich beim Fischotterberater
an und dokumentiert die Schäden. 2Der Fischotterberater überprüft die Schäden vor Ort und berät den
Betrieb über durchzuführende Präventionsmaßnahmen. 3Jeder Abfischtermin ist dem Fischotterberater
rechtzeitig mitzuteilen, um diesem ggf. eine Teilnahme an der Abfischung zu ermöglichen. 4Mit der
Abfischung ist der Gesamtschaden zu ermitteln, zu dokumentieren und vom Fischotterberater zu
bestätigen. 5In besonderen Fällen beteiligt der Fischotterberater die Fachberatung für Fischerei des Bezirks.
6Kann der Fischotterberater bei der Abfischung nicht vor Ort sein, muss ihm die endgültige
Schadensmeldung zusammen mit den Aufzeichnungen, Nachweisen und weiteren Angaben gemäß Nr. 4.1
spätestens bis zum 31. Dezember des Schadensjahres zur Prüfung zugegangen sein. 7Verspätet
eingegangene Schadensmeldungen werden nicht bearbeitet. 8Ob eine Schadensmeldung verspätet
eingegangen ist, entscheidet der Fischotterberater. 9Aufgrund der jährlichen Mittelausstattung für den
Ausgleich von Fischotterschäden ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
10Schadensjahr ist das Kalenderjahr.
6.2 Antragstellung
1Der Antragsteller reicht die vom Fischotterberater geprüfte und bestätigte Schadensmeldung sowie die
Aufzeichnungen, Nachweise und weitere Angaben gemäß Nr. 4.1 mit dem Antrag auf Ausgleichszahlung
bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. Mai des auf das Schadensjahr folgenden Jahres ein.
2Anträge, die nach dem 31. Mai eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. 3Ob ein Antrag
verspätet eingegangen ist, entscheidet die Bewilligungsbehörde. 4Nr. 6.1 Satz 9 gilt entsprechend.
5Bewilligungsbehörde ist das Kompetenzzentrum Förderprogramme in Marktredwitz. 6Es kann höchstens
ein Antrag pro Kalenderjahr gestellt werden.
6.3 Bewilligung und Auszahlung
1Die Bewilligungsbehörde sammelt alle Anträge bis zum 31. Mai des auf das Schadensjahr folgenden
Jahres. 2Sie prüft die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen gemäß Nr. 4 und veranlasst die Auszahlung
der Beträge sowie den Versand des Bescheids.
6.4 Expertengremium
1Zur Beurteilung besonders schwieriger Einzelfälle kann ein Gremium aus Experten zur Begutachtung und
zur Feststellung der Höhe des Schadensausgleichs einberufen werden (Expertengremium). 2Es besteht aus
dem zuständigen Fischotterberater, einem Vertreter der zuständigen Fischereifachberatung der Bezirke
sowie einem Vertreter des Instituts für Fischerei (IFI) der Landesanstalt für Landwirtschaft, abhängig vom
Produktionsschwerpunkt (Regelbesetzung). 3Weitere Experten können bei Bedarf in beratender Funktion
hinzugeladen werden. 4Das Expertengremium wird vom zuständigen Fischotterberater einberufen. 5Dieser
koordiniert die Terminabsprache zwischen den Mitgliedern des Expertengremiums und dem zu
beurteilenden Teichwirtschaftsbetrieb. 6Das Expertengremium soll innerhalb von 6 Wochen nach
Einberufung zusammentreten. 7Es entscheidet selbständig über Art und Umfang der Beurteilung (z. B. In-
Augenscheinnahme vor Ort, Beratung in Präsenz oder online, Einholen von Auskünften jeder Art oder
Beiziehen von Akten und Urkunden). 8Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu
berücksichtigen. 9Bei unterschiedlichen Auffassungen im Expertengremium entscheidet dieses mit
einfacher Mehrheit. 10Jedes Mitglied der Regelbesetzung hat eine Stimme. 11Im Ergebnis hat das
Expertengremium eine abschließende schriftliche Beurteilung zur Schadensmeldung des begutachteten
Einzelfalls abzugeben, der es der Bewilligungsbehörde ermöglicht, über den Antrag auf
Ausgleichszahlungen für Fischotterschäden zu entscheiden. 12Die schriftliche Beurteilung ist durch den
zuständigen Fischotterberater unverzüglich der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.
7. Transparenz
Auf der Beihilfe-Website der EU werden folgende Informationen veröffentlicht:
– Kurzbeschreibung,
– voller Wortlaut der Beihilfemaßnahme,
– Name der Bewilligungsbehörde,
– Informationen einzelner Beihilfeempfänger, deren Beihilfewerte den Schwellenwert von 10 000 €
überschreiten.
8. Überwachung
1Die Bewilligungsstellen führen ausführliche Aufzeichnungen, um feststellen zu können, dass die
Voraussetzungen für die Ausgleichszahlung erfüllt sind. 2Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre lang
aufzubewahren.
3Die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und
Tourismus einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und der Bayerische Oberste Rechnungshof
(gem. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO) haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der
Ausgleichszahlung entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
9. Aufhebung des Bescheids, Rückforderungen
1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bescheiden und die Erstattung gewährter
Ausgleichszahlungen richten sich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen
Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem
Kostengesetz.
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028
außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
